Reisebedingungen für Hauser-Reisen GmbH


Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt deszwischen Ihnen und Hauser-Reisen GmbH nachstehend HRG abgekürzt,
im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


1.) Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von HRG und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von HRG für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b.) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von HRG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von HRG vor, an das HRG für die Dauer von
7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit HRG bezüglich des neuen Angebots auf die
Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist HRG die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c.) Die von HRG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden
nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d.) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine
entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a.) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von HRG erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des
ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde HRG den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
b.) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch HRG zustande.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird HRG dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in
Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil
der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. HRG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs.2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a
und § 651 c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS)
sowie Rundfunk und Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts-
und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.


2.) Bezahlung
2.1. HRG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist
und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl HRG zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten,
so ist HRG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten


3.) Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von HRG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind HRG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen
unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. HRG ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HRG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
der von HRG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte HRG für die Durchführung
der geänderten Reise bzw. eine eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist
dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten


4.) Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. HRG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu
erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a.) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger,
b.) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c.) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HRG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe
unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a.) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1.a) kann HRG den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann HRG vom Kunden den Erhöhungspreis verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungs-mittels geteilt. Den sich so ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann HRG vom Kunden
verlangen.
b.) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c.) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für HRG verteuert hat
4.4. HRG ist verpflichtet dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) -c)
genannten Preise, Abgaben- oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für HRG
führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von HRG zu erstatten. HRG darf jedoch von dem zu
erstattenden Mehrbetrag die HRG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. HRG hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einen von HRG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
der von HRG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


5.) Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber HRG unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert HRG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann HRG eine
angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von HRG zu vertreten ist. HRG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am
Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle von der Partei unterliegen und sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
HRG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn
sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Reiserücktrittserklärung des Kunden bei HRG wir die pauschale
Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
5.3.
Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises, Zugang vor Reisebeginn

Stornostaffel A

bis 45. Tag 10%
44. bis 31.Tag 30%
30. bis 15.Tag 50%
14. bis 7.Tag 75%
6. bis 2.Tag 80%
1. Tag und Nichtanreise 90%


Stornostaffel B

bis 30.Tag 50%
29. bis 10. Tag 80%
9. Tag bis Nichtanreise 90%



Stornostaffel C

89. bis 30.Tag 40%
29. bis 15.Tag 60%
14. bis 1.Tag 80%
Nichtanreise 90%



Stornostaffel D

bis 60. Tag 20%
59. bis 50. Tag 20%
49. bis 30. Tag 30%
29. bis 22. Tag 40%
21. bis 15. Tag 60%
14. bis 5. Tag 80%
4. Tag bis Nichtanreise 95%



Stornostaffel E

bis 35. Tag 25%
34. bis 23. Tag 50%
22. bis 6. Tag 75%
5. Tag bis Nichtanreise 95%



Stornostaffel F

bis 31. Tag 15 €
30. bis 15. Tag 40%
14. bis 7. Tag 60%
6. bis 1. Tag 80%
Nichtanreise 100%


5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HRG nachzuweisen, dass HRG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist,
als die von HRG geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit HRG nachweist, dass HRG wesentlich höhere
Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist HRG verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
Konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist HRG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs.5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von HRG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist
in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie HRG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit wird dringend empfohlen.



6.) Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil HRG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann HRG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt des Kunden pro von der Umbuchung betroffenen
Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu
dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-
wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


7.) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. HRG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von HRG beim Kunden muss in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) HRG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) HRG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber der Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von HRG später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e)
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 5.6. gilt
entsprechend.


8.) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. HRG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von HRG nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von HRG beruht.
8.2. Kündigt HRG, so behält HRG den Anspruch auf den Reisepreis; HRG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die HRG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


9.) Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1.Reiseunterlagen
Der Kunde hat HRG oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von HRG mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a.) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b.) Soweit HRG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche
nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c.) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von HRG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne
ausdrückliche Erklärung von HRG nicht Vertreter von HRG. Ist ein Vertreter von HRG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an HGR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HRG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HRG
bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler,
über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d.) Der Vertreter von HRG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach
§ 651I BGB kündigen, hat der Kunde HRG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
HRG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a.) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
Luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und HRG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte anlehnen, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei der Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b.) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich HRG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder
dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.


10.) Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von HRG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. HRG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HRG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die
§§651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. HRG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von HRG ursächlich geworden ist.


11.) Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat,
Ansprüche nach den §651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber HRG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über
den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.


12.) Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. HRG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist HRG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald HRG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführt, wird HRG den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird HRG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit
angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte “ Black List”(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt
ist), ist auf den Internet-Seiten von HRG oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den
Geschäftsräumen von HRG einzusehen.


13.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. HRG wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HRG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. HRG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde HRG
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HRG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


14.) Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der
zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von
Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reisleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu
verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von HRG zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.


15.) Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. HRG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HRG
nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. HRG weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und HRG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisenden können HRG ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von HRG gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz von HRG vereinbart.

c. Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Noll |
Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2017-2022

Reiseveranstalter ist:
Hauser-Reisen GmbH
Geschäftsführer: Gerhard Hauser
Handelsregister: HRB 725572
Baiersbronner Straße 60
72250 Freudenstadt - Kniebis

Telefon: 07442/2434
Fax: 07442/3573
E-Mail: info@hauser-reisen.de


Stand der Verfassung: November 2022

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